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Vollmachtsdaten: Neues Muster

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Muster für die Bevollmächtigung von Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften neu gefasst.

Hintergrund: Mit Schreiben vom 10.10.2013 (IV A 3 – S 0202/11/10001) hatte das BMF Muster für eine Bevollmächtigung von Steuerberatern, Steuerberatungsgesellschaften und Lohnsteuerhilfevereinen im Besteuerungsverfahren veröffentlicht, deren Nutzung unabdingbare Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist.

Das als Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 10.10.2013 bekannt gegebene Muster für die Bevollmächtigung von Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften ist nun laut Ministerium neu gefasst worden, damit es künftig von allen nach § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Gesellschaften verwendet werden kann. Vollmachten, die Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften nach dem mit BMF-Schreiben vom 10.10.2013 veröffentlichten Muster erteilt wurden, gelten nach Angaben des BMF unabhängig hiervon unverändert weiter und können der elektronischen Übermittlung von

Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz weiterhin zugrunde gelegt werden. Vorbehaltlich abweichender landesspezifischer Bestimmungen gelte Entsprechendes für die mit BMF-Schreiben vom 07.05.2014 geregelte Nutzung von Vollmachten für die Freischaltung zur Elster-Kontoabfrage, wenn die Vollmacht uneingeschränkt erteilt worden sei. Würden die Vollmachtsdaten nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, sei die Verwendung des amtlichen Musters freigestellt.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 03.11.2014, IV A 3 – S 0202/11/10001


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