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Vor 2009 erworbene Wertpapiere: Stückzinsen aus Veräußerung sind steuerpflichtig

Börse Wertpapiere

Im Streitjahr 2010 zugeflossene Stückzinsen aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 erworben wurden, sind nicht durch die Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 1. Halbsatz Einkommensteuergesetz (EStG) in der bis zum 13.12.2010 geltenden Fassung von der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) entschieden. Die vom Gericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 22/15 anhängig.

Der Kläger verkaufte im Streitjahr festverzinsliche Wertpapiere, die er 2008 erworben hatte. Hieraus flossen ihm 15.948 Euro Stückzinsen zu, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erfasste das Finanzamt diesen Betrag im Rahmen des gesonderten (Abgeltung-)Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Absatz 1 EStG. Die Kläger wenden sich gegen die Behandlung der Stückzinsen aus der Veräußerung der Wertpapiere als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Das FG Schleswig-Holstein wies die Klage ab, da die Stückzinsen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehörten und die Besteuerung nicht durch die Übergangsregelung in § 52a Absatz 10 Satz 7 1. Halbsatz EStG a.F. ausgeschlossen werde. Nach der Übergangsregelung würden lediglich Kursgewinne aus der Veräußerung von vor dem 01.01.2009 erworbenen Kapitalforderungen von der Besteuerung ausgenommen. Stückzinsen würden dagegen von der Übergangsregelung nicht erfasst, da sie bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig gewesen seien. Dies ergibt sich nach Ansicht des FG aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Übergangsregelung. Der hiervon abweichende Wortlaut stehe dieser Auslegung nicht entgegen, da er zu dem sinnwidrigen Ergebnis einer Steuerfreiheit der Stückzinsen führen würde, das im Widerspruch zur eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers stünde, dass durch die Neuregelung des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 EStG die Stückzinsen weiterhin der Besteuerung unterliegen sollten.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.04.2015 4 K 39/13


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