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Wann dauert ein Gerichtsverfahren zu lang?

Die Frage, wann ein sozialgerichtliches Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat, lässt sich nicht nach „Schema F“ beantworten. Das hat das Bundessozialgericht in mehreren Fällen entschieden.

Allein die absolute Dauer eines Gerichtsverfahrens führe auch nach mehreren Jahren noch nicht zwangsläufig dazu, dass ein Bundesland an Kläger Entschädigungen zahlen müsse, entschieden die Richter. Habe ein Gerichtsverfahren vor einem Sozialgericht und ggf. dem Landessozialgericht dieses Landes aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden zu lange gedauert, müsse das für den Entschädigungsanspruch zuständige Landessozialgericht vielmehr in jedem Einzelfall ermitteln, welche Gründe zu dieser Laufzeit geführt haben.

In den entschiedenen Fällen ging es um Verfahrensdauern von knapp fünf bis zu knapp acht Jahren. Hintergrund: Nach dem am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (ÜGG) wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die entscheidende Frage dabei lautet: Wonach bemisst sich, ob ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat?

Diese Frage lasse sich nicht rein schematisch beantworten, erklärte jetzt das BSG – zumal praktisch jeder Fall anders liege. Zu berücksichtigen seien die Umstände des Einzelfalls und die Verfahrensbearbeitung des „angeblich zu langsamen“ Ausgangsgerichts. Bei seiner Prozessleitung verfüge das Ausgangsgericht über einen weiten Gestaltungsspielraum.

Bundessozialgericht, Pressemitteilung Nr. 24/14 vom 3.9.2014 zu Urteilen vom 3.9.2014, Az. B 10 ÜG 2/13 R u.a.


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