Zwischen einer KG, an der die Klägerinnen beteiligt waren, den Gesellschaftern der Klägerinnen und den Klägerinnen selbst bestanden verschiedene Darlehensbeziehungen. Für zwei dieser Darlehen traten im Streitjahr die Voraussetzungen für einen Wegfall der Verzinsung ein, woraufhin beide Darlehen abgezinst wurden, was zu seinem entsprechenden Abzinsungsertrag führte. Der Beklagte vertrat unter Berufung auf die entsprechenden Regelungen eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) die Auffassung, dass Erträge aus der erstmaligen Abzinsung einer Verbindlichkeit bei der Ermittlung der Zinsschrankenfreigrenze von drei Millionen Euro nicht zu berücksichtigen seien und ermittelte unter Anwendung der Zinsschrankenregelung den nicht abziehbaren Zinsaufwand des Streitjahres.
Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG Münster statt. Die Zinsschranke sei nicht anwendbar, weil der maßgebliche Zinsaufwand der GmbH & Co. KG im Streitjahr die Freigrenze unterschritten habe. Mit dem Zinsaufwand seien Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben, zu saldieren. Dies gelte entgegen der Ansicht des BMF auch für Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten. Dem Wortlaut der Zinsschrankenregelung sei insoweit keine Einschränkung zu entnehmen. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung beabsichtigt hätte. Da die Abzinsung untrennbar mit der später als Aufwand zu verbuchenden Aufzinsung verknüpft sei, sei eine nur einseitige Berücksichtigung ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht geboten.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.11.2017, 4 K 3523/14 F, nicht rechtskräftig
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Andre Reischert