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Abberufung des weisungsgebundenen GmbH-Geschäftsführers – Zuständigkeit des Arbeitsgerichts

Gerichtsurteil

Bei der Stellung des Geschäftsführers einer GmbH ist stets das Organverhältnis sowie das Anstellungsverhältnis zur überprüfen. Beide Verhältnisse sind grundsätzlich unabhängig zu betrachten. Wechselwirkungen sind gleichwohl denkbar.

Ist der Anstellungsvertrag im Sinne einer abhängigen Beschäftigung ausgestaltet, d.h. enthält dieser Vorgaben zur Arbeitszeit, zum Urlaub, zum Ort der Tätigkeit und ist das Gehalt darüber hinaus nicht variabel, gilt der Geschäftsführer eindeutig als Arbeitnehmer. Als Arbeitnehmer ist er insofern auch gehalten Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen.

Die Arbeitnehmereigenschaft kann mitunter aber auch fraglich sein; Krankenkassen oder die Deutsche Rentenversicherung prüfen dann, ob die genannten Aspekte in die eine oder andere Richtung überwiegen.

Die Frage der Arbeitnehmereigenschaft kann sich auch auf die Zuständigkeit des Rechtsweges auswirken. Das OLG München hatte in seiner Entscheidung vom 27.10.2014 – AZ:7 W 2097/14 darüber zu befinden, ob bzgl. einer Klage auf Gehaltszahlung eines weisungsgebundenen GmbH-Geschäftsführers die ordentlichen Gerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und BGH) oder die Arbeitsgerichte (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht) zuständig sind. Dabei lag die Besonderheit zugrunde, dass der ehemalige Geschäftsführer Gehaltszahlungen für die Monate geltend macht bei denen er bereits als Geschäftsführer abberufen war.

Grundsätzlich gilt bei Organen von Personen- und Kapitalgesellschaften, dass der Arbeitsgerichtsweg nach § 5 Abs. 1 S. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) versperrt ist und damit die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Das OLG München stellte in der Urteilsbegründung jedoch eindeutig klar, dass § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG dann keine Anwendung (mehr) findet, wenn der Geschäftsführer abberufen worden ist. Die Eröffnung des Arbeitsgerichtsweges ist dann nach allgemeinen Grundsätzen davon abhängig, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Das OLG München bejahte diesen Umstand und verwies den Kläger damit auf den Arbeitsgerichtsweg.

Damit kann der Kläger nach Zahlung der bereits entstandenen Gerichtskosten seine Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Die Gehaltsansprüche für Dezember 2013 und Januar 2014 sind noch nicht verjährt.


Dominique-Engelhardt

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