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Abgeltungsteuer: Finanzministerium nimmt zu Anrechnung spanischer Quellensteuer Stellung

In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums geht es um die Anrechnung spanischer Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer nach § 43a Absatz 3 EStG ab dem Jahr 2015.

Mit Gesetz vom 27.11.2014 habe das Königreich Spanien die Sonderregelung zur vollständigen Erstattung von Quellensteuer bezogen auf Ausschüttungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1.500 Euro mit Wirkung zum 01.01.2015 aufgehoben, so das BMF. Ab 01.01.2015 könne die auf spanische Dividenden entfallende Quellensteuer auf die im Steuerabzugsverfahren erhobene deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden. Anzurechnen sei dabei nur die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer. Die Änderung werde durch eine Ergänzung der DBA-Quellensteuerübersicht vom 01.07.2014 berücksichtigt.

Das BMF-Schreiben vom 08.09.2011 sei nur noch für Kapitalerträge, die bis zum 31.12.2014 zufließen, anzuwenden. Zudem werde Randziffer 207a des BMF-Schreiben vom 09.10.2012 neu gefasst. Darin heiße es jetzt, dass die auszahlende Stelle keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer vorzunehmen habe, wenn im betreffenden ausländischen Staat nach dem Recht dieses Staates ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht. Bestehe lediglich der Anspruch auf eine teilweise Erstattung, könne der Steuerpflichtige die Anrechnung im Wege der Veranlagung beantragen. In diesen Fällen habe er dem zuständigen Finanzamt die Höhe der möglichen Erstattung im ausländischen Staat nachzuweisen (zum Beispiel durch Vorlage des ausländischen Bescheides über die Erstattung der anteiligen Quellensteuer nach ausländischem Recht).

BMF, Schreiben vom 18.03.2015, IV C 1 – S 2406/10/10001 :002


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