Das FG Kiel hat in einer Entscheidung zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung Stellung genommen. Danach stellt Einbauküche trotz individueller Planung und Anpassung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Die Einbaumöbel und die Arbeitsfläche seien als Gesamtheit anzusehen.
Herd und Spüle würden beim erstmaligen Einbau (unselbstständige) Gebäudebestandteile, da sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stünden, die für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt werden und ohne die das Gebäude als Wohngebäude unfertig wäre. Die Aufwendungen für den Ersatz solcher schon vorhandenen Bestandteile seien daher sofort abzugsfähig.
Die Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte sowie für die Gesamtheit der Einbaumöbel seien zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen, soweit nicht § 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz zur Anwendung komme.
Das FG hat die Revision zugelassen, da es mit seiner Auffassung möglicherweise von der im Urteil vom 30.03.1990 (IX R 104/85) vertretenen Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) abweicht und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung somit eine Entscheidung des BFH erfordert. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 14/15 anhängig.
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.01.2015, 2 K 101/13, nicht rechtskräftig
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