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Abzweigung von Kindergeld auch an minderjährige Kinder möglich

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Einer Abzweigung von Kindergeld an das Kind steht es nicht entgegen, wenn das Kind minderjährig ist. Dies hebt das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein hervor. Habe sich dabei das Abzweigungsbegehren durch laufende Zahlungen an den Elternteil erledigt, komme eine Fortsetzungsfeststellungsklage des Kindes in Betracht.

Die beklagte Familienkasse hatte der Mutter der Klägerin das Kindergeld für die Klägerin gewährt. Weder Mutter noch Vater leisteten dem Kind Unterhalt. Einen Antrag der Klägerin auf Abzweigung des Kindergeldes an sich selbst lehnte die Familienkasse ab. Zur Begründung trug sie vor, eine Abzweigung erfolge nur, wenn das Kind für sich selber sorge und volljährig sei. Da die Klägerin jedoch noch nicht volljährig sei, komme eine Abzweigung nicht in Betracht.

Das FG entschied dagegen, dass die Minderjährigkeit des Kindes einer Abzweigung grundsätzlich nicht entgegenstehe. Zwar erkannte das Gericht, dass hinsichtlich der Erfüllungswirkung einer Leistung an ein minderjähriges Kind Zweifel bestehen könnten, weil umstritten sei, ob ein minderjähriges Kind – wirksam – eine Annahme zur Erfüllung erklären könne. Probleme bei der Erfüllung einer Abzweigungsverbindlichkeit könnten zwar im Rahmen der tatsächlichen Ausführung der Zahlung zu beachten sein; sie könnten jedoch auf die Grundentscheidung der Abzweigung selbst keinen Einfluss haben und daher nicht zu einer Verweigerung der Abzweigungsentscheidung führen. Dies gelte zumindest dann, wenn – wie im Streitfall – dem Minderjährigen ein Vormund bestellt sei.

Verfahrensrechtlich jedoch konnte das FG keine Verpflichtung der Familienkasse aussprechen, weil der Kindergeldanspruch im Streitzeitraum durch die fortlaufende Zahlung an die Mutter erloschen war und sich der Rechtsstreit damit erledigt hatte. Daher sei das Kind auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu verweisen.

Das FG hatte die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren war beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 26/16 anhängig. Mittlerweile ist das Revisionsverfahren nach Rücknahme der Revision eingestellt worden. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.09.2016, 4 K 82/16, rechtskräftig


Andre Reischert

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