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„Altenhilfe“ für Grab- und Verwandtenbesuche nur bei „altersbedingten Schwierigkeiten“

Grabpflege Friedhof

Ein Hilfebedürftiger, der Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht, ist mit seinem Antrag auf Bewilligung einer „Altenhilfe“ als „Hilfe in anderen Lebenslagen“ gescheitert. Das Bundessozialgericht (BSG) lehnte den Antrag auf zusätzliche Leistungen für Grab- und Verwandtenbesuche mangels eines Bezuges zu „altersbedingten Schwierigkeiten“ ab.

Der 1940 geborene, schwerbehinderte Kläger, der mit seiner Ehefrau in einem Haushalt lebt, erhält nur eine geringe Rente und bezieht vom beklagten Sozialhilfeträger seit Jahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Er beantragte zusätzlich als Altenhilfe die Übernahme von Kosten für monatlich jeweils eine Fahrt zum Besuch des Elterngrabes in Oberfranken und zum Besuch seines Bruders in Hagen (insgesamt Fahrkosten für rund 1.000 Kilometer pro Monat) sowie für den monatlichen Besuch kultureller Veranstaltungen; den notwendigen Aufwand bezifferte er mit insgesamt rund 200 Euro monatlich. Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag ab.

Das BSG hat die Entscheidung des Sozialhilfeträgers bestätigt. Der Kläger habe keinen weiter gehenden Anspruch auf Altenhilfe nach § 71 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Zwar sei er ein „alter Mensch“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn hierunter fielen jedenfalls Personen, die die Altersgrenze für den Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter erreicht haben. Der Tatbestand der Altenhilfe setze aber darüber hinaus Bedarfe wegen „altersbedingten Schwierigkeiten“ voraus, was sich aus der gesamten Systematik des SGB XII, aber auch aus den in § 71 Absatz 1 Satz 2 SGB XII genannten Zwecken der Altenhilfe („Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen“) ergebe. Es könne sich mithin durchaus um Bedarfe handeln, die auch bei jüngeren Menschen bereits bestehen, die aber erst unter dem Gesichtspunkt altersbedingter Auswirkungen – insbesondere der drohenden Vereinsamung und Isolation beziehungsweise der zunehmenden körperlichen oder geistigen Schwäche – durch Leistungen der Altenhilfe ergänzt werden sollen.

Ob und in welchen Fällen die Übernahme von Kosten für Grabbesuche bei alten Menschen überhaupt geeignet ist, altersbedingten Schwierigkeiten entgegen zu wirken, ließ das BSG offen. Insoweit liege jedenfalls beim Kläger keine spezifisch altersbedingte Bedarfslage vor. Seine Entscheidung, sich vermehrt um die Grabstelle seiner Eltern zu kümmern, weise keine Bezüge zu „altersbedingten Schwierigkeiten“ auf. Nichts anderes gelte angesichts der von ihm geschilderten und bestehenden Lebensumstände für die übrigen geltend gemachten Bedarfe. Insbesondere durch das eheliche Zusammenleben sei er objektiv in ein soziales Netz eingebunden. Gleichwohl bestehende altersspezifische Probleme seien nicht vorgetragen und bedürften deshalb auch keiner weiteren Prüfung.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 24.02.2016, B 8 SO 11/14


Dominique Engelhardt

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