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Arbeitnehmern von Dritten eingeräumte Rabatte können Arbeitslohn darstellen

Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn dagegen in der Regel aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (zum Beispiel Mengenrabatte). Dies stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben klar.

Das Schreiben steht im Zusammenhang mit Urteilen des Bundesfinanzhofes vom 18.10.2012 (VI R 64/11) und 10.04.2014 (VI R 62/11), in denen das Gericht seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, weiterentwickelt und konkretisiert hat.

Wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt habe, spreche dies dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehörten, fährt das Ministerium fort. Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers in diesem Sinne liege vor, wenn aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist oder der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, zum Beispiel Inkassotätigkeit oder Haftung. Einer aktiven Mitwirkung des Arbeitgebers in diesem Sinne steht es laut BMF gleich, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht, beispielsweise ein Organschaftsverhältnis, oder dem Arbeitnehmer Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt werden, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten.

Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung von Preisvorteilen ist nach dem BMF-Schreiben nicht anzunehmen, wenn sich seine Beteiligung darauf beschränkt, Angebote Dritter in seinem Betrieb zum Beispiel am „Schwarzen Brett“, im betriebseigenen Intranet oder in einem Personalhandbuch bekannt zu machen oder Angebote Dritter an die Arbeitnehmer seines Betriebs und eventuell damit verbundene Störungen des Betriebsablaufs zu dulden oder die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer zu bescheinigen oder Räumlichkeiten für Treffen der Arbeitnehmer mit Ansprechpartnern des Dritten zur Verfügung zu stellen.

An einer Mitwirkung des Arbeitgebers fehle es auch dann, wenn bei der Verschaffung von Preisvorteilen allein eine vom Arbeitgeber unabhängige Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer mitwirkt. Die Mitwirkung des Betriebsrats oder Personalrats an der Verschaffung von Preisvorteilen durch Dritte sei grundsätzlich für die steuerliche Beurteilung dieser Vorteile dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen und führe allein nicht zur Annahme von Arbeitslohn, betont das Bundesfinanzministerium.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 20.01.2015, IV C 5 – S 2360/12/10002


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