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Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“: Bescheinigung beinhaltet keine Beschränkung auf Wiedervorstellungstermin

Bescheinigt der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“, ohne einen Endzeitpunkt anzugeben, kann aus der Angabe eines Wiedervorstellungstermins nicht geschlossen werden, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Termin beschränkt sein soll. Deshalb kann die zuständige Krankenkasse verpflichtet sein, auch über den Wiedervorstellungstermin hinaus Krankengeld zu zahlen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden.

Die Klägerin litt unter Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden: Der behandelnde Arzt hat im letzten Auszahlungsschein Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“ bescheinigt. Gleichzeitig war ein Wiedervorstellungstermin genannt. Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu dem Ergebnis gelangt war, die Arbeitsunfähigkeit sei nur bis zu einem früheren Termin belegt, hat die beklagte Krankenkasse eine weitere Krankengeldzahlung abgelehnt, die Klägerin müsse sich vielmehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Die Klägerin legte dann zwei weitere Auszahlungsscheine mit einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres vor. Ihr Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid wurde nach erneuter Begutachtung durch den MDK durch einen Widerspruchsbescheid der Beklagten zurückgewiesen.

Der dagegen erhobenen Klage hat das Sozialgericht (SG) Koblenz stattgegeben, nachdem ein orthopädisches Gutachten eingeholt worden war. Die Beklagte wurde verurteilt, mehr als zwei Monate länger Krankengeld zu gewähren. Hiergegen wandte sie sich mit ihrer Berufung und machte insbesondere geltend, es liege keine für die Krankengeldzahlung erforderliche ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vor. Dem ist das LSG nicht gefolgt. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei „bis auf Weiteres“ vorgenommen worden. Aus der bloßen Angabe eines Wiedervorstellungstermins könne gerade nicht auf eine Begrenzung der Feststellung geschlossen werden. Tatsächlich habe nach den nachvollziehbaren Angaben der behandelnden Ärzte und den Ausführungen des gerichtlich bestellten Gutachters Arbeitsunfähigkeit in dem Zeitraum bestanden, für den die Beklagte durch das SG zur Krankengeldzahlung verurteilt worden sei.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2015, L 5 KR 254/14


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