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Aufwands- und Rückspenden: Bundesfinanzministerium klärt steuerliche Anerkennung

bundestag finanzministerium spenden

In einem aktuellen Schreiben beschäftigt sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der steuerlichen Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) beziehungsweise einen sonstigen Anspruch (Rückspende). Klargestellt werden die Voraussetzungen für die Anerkennung des steuerlichen Abzugs von Aufwand aus „regelmäßigen Tätigkeiten“.

Die Regelung gilt laut BMF für alle offenen Fälle. Wie bisher könnten Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung nur dann als Spende zum Abzug zugelassen werden, wenn sie ernsthaft eingeräumt sind und nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder einer Vergütung seien auch die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers, heißt es in dem aktuellen Schreiben. Bei regelmäßigen Tätigkeiten der Spender würden die Steuerverwaltungen der Länder die Verzichtserklärung dann noch als zeitnah einordnen, wenn der Verzicht innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs erklärt wird. Regelmäßig sei eine Tätigkeit dabei, wenn sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird.

Das ausführliche Schreiben steht als pdf-Datei auf den Seiten des Finanzministeriums
(www.bundesfinanzministerium.de) zum Download zur Verfügung.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 24.08.2016, IV C 4 – S 2223/07/0010 :007


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