Haben Auszubildende Anspruch auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung, ist dieser Betrag im Umfang des ihnen ausgezahlten Kindergeldes zu mindern. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Die Klägerin beantragte für den Zeitraum von Juni 2008 bis April 2009 Ausbildungsförderung in Form der Vorausleistung, weil ihr Vater keinen Unterhalt leistete und auch keine Auskünfte zu seinem Einkommen erteilte. Die beklagte Universität bewilligte die Vorausleistung. Dabei minderte sie den ermittelten Bedarf um den Betrag, der der Klägerin als Kindergeld ausgezahlt wurde. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hatte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Auf die Revision der Beklagten hat das BVerwG die Entscheidungen der Vorinstanzen geändert und die Klage abgewiesen. Ausbildungsförderung in Form der Vorausleistung sei nach § 36 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nur zu leisten, wenn die Ausbildung „gefährdet“ sei. Soweit Auszubildenden Kindergeld ausgezahlt werde, fehle es an einer solchen Gefährdung. Deshalb sei die Vorauszahlung um den Kindergeldbetrag zu mindern. Der Begriff der Gefährdung beschreibe eine tatsächliche finanzielle Notlage, die durch die Nichtleistung des elterlichen Unterhaltsbetrages verursacht und durch den Zustand der akuten Mittellosigkeit der Auszubildenden geprägt sei. An dieser Mittellosigkeit fehlt es laut BVerwG, soweit Auszubildenden Kindergeld tatsächlich zur Verfügung steht.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.12.2014, BVerwG 5 C 3.14
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