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Barleistungen für Angehörige im Ausland können als außergewöhnliche Belastungen Steuerlast mindern

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Durch Übergabe von Bargeld erbrachte Unterhaltszahlungen an in Italien lebende nahe Angehörige können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anerkannt werden, wenn sich die Überbringung durch Vernehmung des Geldboten als Zeugen tatsächlich belegen lässt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden.

Im Streitfall hatte der Kläger geltend gemacht, insgesamt 6.000 Euro an Unterhalt für seine in Süditalien in einer Sozialwohnung lebenden Eltern aufgebracht zu haben. 200 Euro waren durch Geldversand an eine italienische Bank transferiert worden, die weiteren Beträge von 1.800 Euro und 4.000 Euro hatte der Kläger von seinem Bankkonto abgehoben und – seiner Darstellung nach – einem Bekannten mitgegeben, der als Lebensmittelimporteur tätig war und deswegen regelmäßig nach Süditalien reiste. Der Vater des Klägers war seit Langem arbeitslos, die Mutter verfügte nur über geringe Einkünfte aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit als Putzfrau. Ein eigenes Bankkonto hatten die Eltern des Klägers nicht. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltsaufwendungen nicht an.

Dies sah das FG, nachdem es den Geldboten als Zeugen vernommen hatte, anders. Die ausführliche Schilderung des Zeugen zu den näheren Umständen der Fahrten nach Italien und der Übergabe der Barbeträge sah das Gericht als glaubhaft und widerspruchsfrei an. Die Eltern des Klägers hätten sich auch in zumutbarem Umfang darum bemüht, ihrer Erwerbsobliegenheit nachzukommen und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einen Arbeitsplatz zu finden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das unterlegene Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof eingelegt hat (dortiges Aktenzeichen: VI B 136/15).

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2015, 8 K 3609/13, nicht rechtskräftig


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