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Barlohnumwandlungen zugunsten Zeitwertkontenmodellen stellen einheitlich zu betrachtenden Geschäftsvorfall dar

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Wird durch Barlohnumwandlung das monatliche Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers reduziert und der Differenzbetrag lohnsteuerfrei auf ein Investmentkonto, das auf den Namen der GmbH läuft, aber zur Sicherung der Ansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers an diesen verpfändet ist, gezahlt und aufwandswirksam als Rückstellung auf Zeitwertkonten verbucht, so liegt in dieser Höhe keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dies stellt das Finanzgericht des Saarlandes klar.

Denn insoweit sei die durch die Rückstellungsbildung in einem ersten Schritt verursachte Betriebsvermögensminderung durch den seitens der GmbH ersparten Gehaltsaufwand auszugleichen, sodass im Ergebnis keine für eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Absatz 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz erforderliche Vermögensminderung vorliege.


Finanzgericht des Saarlandes, PM vom 15.09.2015 zu Urteil vom 24.03.2015, 1 K 1170/11


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