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Befristetes Arbeitsverhältnis bei Fortsetzung nach Erreichen des Renteneintrittsalters kann gerechtfertigt sein

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nach Erreichen des Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, kann die Befristung sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Der am 21.01.1945 geborene Kläger, der seit Vollendung seines 65. Lebensjahres am 21.01.2010 gesetzliche Altersrente bezieht, war bei der Beklagten langjährig beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah keine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters vor. Am 22.01.2010 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis am 31.12.2010 ende. Dieser Vertrag wurde zweimal verlängert. Nachdem der Kläger um eine Weiterbeschäftigung gebeten hatte, vereinbarten die Parteien zuletzt am 29.07.2011, dass der Arbeitsvertrag ab 01.08.2011 mit veränderten Konditionen weitergeführt werde und am 31.12.2011 ende. Der Vertrag enthält die Abrede, dass der Kläger eine noch einzustellende Ersatzkraft einarbeitet. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung am 31.12.2011 geendet hat.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen. Der Bezug von gesetzlicher Altersrente allein rechtfertige die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht. Erforderlich sei in diesem Fall vielmehr zusätzlich, dass die Befristung einer konkreten Nachwuchsplanung der Beklagten diente. Hierzu habe das LAG bislang keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.02.2015, 7 AZR 17/13


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