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Benzinkosten auch bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung abziehbar

Ein Arbeitnehmer, der bei Nutzung eines Firmenwagens die Benzinkosten selbst tragen muss, kann diese Aufwendungen auch dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen, wenn der Arbeitgeber den Wert der Privatnutzung des Firmenwagens nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden. Es hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Der Kläger, ein Außendienstmitarbeiter, erhielt von seinem Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung. Die Benzinkosten musste der Kläger selbst tragen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen ab.

Das FG Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und die Benzinkosten insgesamt zum Abzug zugelassen. Die auf die beruflichen Fahrten entfallenden Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zur Erzielung des Barlohns aufgewendet worden seien. Aber auch die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten seien abziehbar, da sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Pkw-Nutzung aufgewendet worden seien. Der Abzug dieser Werbungskosten sei nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt worden sei. Diese betreffe allein die Bewertung der Einnahme, nicht aber den Werbungskostenabzug.

Es sei Sache des Arbeitnehmers, seine Werbungskosten nachzuweisen; eines Fahrtenbuches bedürfe es aber nicht. Durch den Abzug individueller Werbungskosten auch bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung werde die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die Pkw-Kosten teilweise selbst tragen müssen, abgemildert.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2015, 12 K 1073/14 E


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