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Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten: Einsprüche und Änderungsanträge für Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2011 erfolglos

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2011 durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen. Dies teilt das Bundesfinanzministerium mit.

Zum Hintergrund führt das Ministerium aus, der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteilen vom 09.02.2012 (III R 67/09), vom 05.07.2012 (III R 80/09) und vom 14.11.2013 (III R 18/13) entschieden, dass die für die Veranlagungszeitäume 2006 bis 2011 geltenden Regelungen zur beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß sind. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.05.2014 (2 BvR 2354/12) die gegen das Urteil des BFH vom 05.07.2012 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die in dieser Angelegenheit eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge könnten somit keinen Erfolg haben.

Einsprüche und Änderungsanträge, welche die Frage der Verfassungsmäßigkeit der für die Veranlagungszeiträume vor 2006 geltenden Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten betrafen, seien bereits durch Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.03.2011 zurückgewiesen worden, teilt das Bundesfinanzministerium abschließend mit.

Bundesfinanzministerium, PM vom 03.11.2014


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