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Betreuungsgeld für Kleinkinder ist steuerfrei

Seit August 2013 erhalten Eltern, die ihre Kleinkinder unter drei Jahren zu Hause betreuen, vom Staat ein Betreuungsgeld. Das Kind muss ab dem 1.8.2012 geboren sein und die Eltern dürfen für ihr Kind keine Leistung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege) in Anspruch nehmen. Ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht, spielt keine Rolle. Im Regelfall besteht der Anspruch auf Betreuungsgeld vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis maximal zum 36. Lebensmonat des Kindes.

Das Betreuungsgeld schließt nahtlos an das Elterngeld an und wird 22 Monate lang gezahlt. Seit dem 1.8.2014 beträgt es monatlich 150 Euro, davor waren es 100 Euro. Das Betreuungsgeld ist von den Eltern nicht zu versteuern. Allerdings wird es bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Zu beantragen ist das Geld bei den Betreuungsgeldstellen, die bei den für das Elterngeld zuständigen Stellen angesiedelt sind.


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