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Betriebsprüfung: Lösen von Prüfbescheiden bei Bestandskraft nur im Wege der Rücknahme möglich

Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung (DRV) prüfen, ob die Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten ordnungsgemäß ausgewiesen und abgeführt haben. Dabei kann es zu erheblichen Nachforderungen für vergangene Zeiträume kommen. Ergeben sich Nachforderungen für bereits geprüfte Zeiträume bei späteren Betriebsprüfungen, so kann sich die DRV nur unter den Voraussetzungen des §45 Sozialgesetzbuch (SGB) X (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes) davon lösen. Dies hat das Bayrische Landessozialgericht (LSG) entschieden. Die Revision wurde zugelassen. Aktuell ist das Verfahren allerdings Insolvenzbedingt unterbrochen.

Eine Betriebsprüfung eines Friseurgeschäfts im Jahr 2004 ergab für den geprüften Zeitraum bis 31.12.2003 eine Nachforderung in der Höhe von 193 Euro. Die Betriebsinhaberin ließ den Bescheid bestandskräftig werden und beglich die Nachforderung. Eine spätere Betriebsprüfung im Jahr 2008 ergab für den Zeitraum vom 01.03.2001 bis 08.02.2008 eine Nachforderung von rund 63.000 Euro. Davon entfielen rund 32.000 Euro auf den bereits geprüften Zeitraum vom 01.03.2001 bis 31.12.2003. Dagegen wandte sich die Arbeitgeberin.

Das Bayrische LSG hat entschieden, dass die DRV wegen des bestandskräftigen früheren Bescheides nicht berechtigt war, ohne vorherige Rücknahme des Bescheides weitere Beiträge für den früheren Betriebsprüfungszeitraum nachzufordern. Der frühere Betriebsprüfungsbescheid habe die Nachforderung zu niedrig angesetzt. Von dieser Begünstigung habe sich die DRV nur unter den Voraussetzungen des §45 SGB X lösen können.

Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.10.2013, L 5 R 554/13


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