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Beziehen von Polstermöbeln nur bei Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen steuerbegünstigt

polster sofa couch

Die Kläger sind Eheleute. Sie beauftragten im Jahr 2014 einen Raumausstatter, ihre Sitzgruppe, bestehende aus zwei Sofas und einem Sessel, neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Sitzgruppe ab und bezog die Möbel in seiner nahe gelegenen Werkstatt (Entfernung zur Wohnung der Kläger circa vier Kilometer) neu. Für die entstandenen Kosten von rund 2.600 Euro beantragten die Kläger in ihrer Steuererklärung die Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 3 EStG (Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen).

Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab, weil das Gesetz verlange, dass die Handwerkerleistung „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht worden sei, und der Bundesfinanzhof (BFH) den Begriff „Haushalt“ räumlich-funktional auslege.

Einspruch und Klage der Kläger blieben erfolglos. Auch das FG vertritt die Auffassung, dass eine Handwerkerleistung nur dann „in“ einem Haushalt erbracht werde, wenn sie im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts geleistet werde. Danach ende der Haushalt zwar nicht an der Grundstücksgrenze, sodass zum Beispiel auch Aufwendungen zur Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Grund und Boden oder Kosten für den Winterdienst begünstigt seien. Die Handwerkerleistungen müssten aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Bei einer Entfernung zur Werkstatt von vier Kilometern fehle es hieran. Daran ändere auch die Transportleistung des Raumausstatters nichts, weil es sich dabei nur um eine untergeordnete Nebenleistung gehandelt habe.

Die strikte Unterscheidung in „häusliche“ und „außerhäusliche“ Leistungen führe zwar zu dem Ergebnis, dass es allein vom Ort der Leistungserbringung abhänge, ob eine Tätigkeit begünstigt sei oder nicht. So sei zum Beispiel die Betreuung eines Haustiers begünstigt, wenn sie im Haushalt durchgeführt, nicht aber, wenn sie außerhalb des Haushalts (Tierpension) erbracht werde. Dieses Ergebnis habe der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen, weil er mit der Steuerermäßigung die Schwarzarbeit bei Dienstleistungen im Privathaushalt habe bekämpfen wollen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2016, 1 K 1252/16


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