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Dienst im Katastrophenschutz führt nicht zu „verlängertem“ Kindergeldanspruch

Die Ableistung eines Dienstes im Katastrophenschutz führt zwar nach dem Zivildienstgesetz zur Befreiung vom Zivildienst. Da diese Art der Dienstleistung aber nicht im Katalog des § 32 Absatz 5 EStG enthalten ist, erfüllt sie keinen der Tatbestände, die die Gewährung von Kindergeld über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus erlaubten. Eine Verlängerung ergebe sich auch nicht aus der analogen Anwendung der einschlägigen Kindergeldvorschriften, entschied das FG des Saarlandes.

Geklagt hatte der Vater eines 1987 geborenen Sohnes, der Medizin studierte. Er macht geltend, sein Sohn habe während seines Studiums im Katastrophenschutz gearbeitet. Die studienbegleitende Tätigkeit habe zu einer Verzögerung des Studiums geführt. Die Ableistung des Dienstes im Katastrophenschutz rechtfertige die Verlängerung der Kindergeldzahlung über das 25. Lebensjahr hinaus. Das FG lehnte dies ab.

Für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, sei gemäß der für das Streitjahr (2012/2013) geltenden Vorschriften Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt worden. Eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das 25. Lebensjahr hinaus scheide aus. Insbesondere sei der Verlängerungstatbestand des § 32 Absatz 5 EStG nicht einschlägig, der unter anderem Zivildienst ableistende Kinder betreffe. Hierunter falle der Dienst im Katastrophenschutz nicht. Auch die anderen Tatbestände des § 32 Absatz 5 EStG seien nicht einschlägig.

Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift scheide aus. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke, so das FG. Der Gesetzgeber habe die Verlängerungstatbestände in § 32 Absatz 5 Satz 1 EStG dezidiert geregelt. Anhaltspunkte dafür, dass er versehentlich anderweitige Dienstleistungen im Katalog des § 32 Absatz 5 Satz 1 EStG nicht berücksichtigt habe, lägen nicht vor.

Zudem fehle es an einer vergleichbaren Interessenlage zwischen den in § 32 Absatz 5 Satz 1 EStG genannten Verlängerungstatbeständen und der vorliegenden zu beurteilenden Dienstleistung im Katastrophenschutz, so das FG weiter. Der entscheidende Unterschied sei, dass der Kindergeldberechtigte eines Zivil- beziehungsweise Wehrdienst leistenden Kindes für die Dauer des Dienstes regelmäßig keinen Anspruch auf Kindergeld hat, während sich der Elternteil eines den Dienst im Katastrophenschutz leistenden Kindes – wie der Kläger – aufgrund der Regelung des § 32 Absatz 4 Nr. 2d EStG auch für die Zeit des Dienstes Kindergeld beanspruchen könne.

Hiermit möge der Gesetzgeber zwar auch dem Umstand Rechnung getragen haben, dass die Dienstleistung im Katastrophenschutz – anders als der Grundwehr- und Zivildienst – unentgeltlich erfolgt, sodass die mit dem Kindergeldanspruch typisierend zugrunde gelegte Unterhaltsverpflichtung des Erziehungsberechtigten weiter besteht. Der Gesetzgeber rechtfertige die Verlängerung des Kindergeldanspruchs um Zeiten der Absolvierung des Grundwehr- oder Zivildienstes jedoch insbesondere mit der fehlenden steuer- beziehungsweise kindergeldrechtlichen Berücksichtigung Wehrdienst und Zivildienst leistender Kinder. Gerade hierauf könne sich der Elternteil eines Dienst im Katastrophenschutz leistenden Kindes nicht berufen.

Finanzgericht Saarland, Urteil vom 15.02.2017, 2 K 1200/16


Andre Reischert

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