§ 11 Absatz 1 Satz 5 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) führt nicht zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage. Denn diese Vorschrift sei als Spezialregelung zur Ablaufhemmung und nicht als Verlängerung der Festsetzungsfrist zu verstehen, so das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein.
Hintergrund: Gemäß § 5 EigZulG hing die Inanspruchnahme der Förderung davon ab, dass im so genannten Erstjahr bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten wurden. Um diesbezüglich einen Gleichlauf von Einkommensteuer- und Eigenheimzulagenfestsetzung zu gewährleisten, sah § 11 Absatz 1 Satz 4 EigZulG vor, dass die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 maßgebenden Jahre endete. Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 5 EigZulG verlängerte sich die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit, wenn der Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben war.
Im entschiedenen Fall war laut FG von Bedeutung, ob diese Regelung zu einer Art „Billardeffekt“ dergestalt führt, dass sich für alle folgenden Jahre des Begünstigungszeitraums die Festsetzungsfrist der Eigenheimzulage so weit verlängert, wie ihre Dauer gemäß § 11 Absatz 1 Satz 4 EigZulG für das so genannte Erstjahr hinausgeschoben wurde. Diese Sichtweise hatte das beklagte Finanzamt in Anlehnung an die Rechtsprechung anderer Finanzgerichte (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2009, 8 K 1384/09 EZ) vertreten.
Das FG Schleswig-Holstein ist dem nicht gefolgt. Eine Auslegung des § 11 Absatz 1 Satz 5 EigZulG insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner Gesetzgebungsgeschichte und seines Zwecks ergebe vielmehr, dass es sich um eine Spezialregelung zur Ablaufhemmung handele, die zwar zu einer – unter Umständen auch für Folgejahre beachtlichen – Verschiebung des Ablaufzeitpunkts der Festsetzungsfrist führe, aber eben nicht zu einer Verlängerung der jeweils maßgeblichen Festsetzungsfrist als Zeitspanne.
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.06.2015, 1 K 212/14 rechtskräftig
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