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Entfernungspauschale greift bei regelmäßigen Fahrten eines Betriebsinhabers zu seinem einzigen Auftraggeber

Auch regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers stellen „Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte“ dar, hat der BFH entschieden. In derartigen Fällen würden die Fahrtkosten einkommensteuerlich in Höhe fester Beträge abgesetzt (Entfernungspauschale). Auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten komme es nicht an.

Der X. Senat hält damit an der Rechtsprechung der für die Gewinneinkünfte zuständigen Senate zum Begriff der Betriebsstätte fest. Damit hat er sich zugleich von der für Arbeitnehmer geltenden Rechtsprechung des VI. Senats abgegrenzt, der den Parallelbegriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ stark eingeschränkt hatte. Insbesondere sieht der Sechste Senat die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers nicht als regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers an. Damit kann ein Arbeitnehmer in derartigen Fällen die tatsächlichen Kosten abziehen; die Entfernungspauschale ist nicht anwendbar.

Mit Wirkung ab 01.01.2014 hat der Gesetzgeber allerdings bereits auf die zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte ergangene Rechtsprechung des VI. Senats reagiert und in § 9 Absatz 4 EStG eine Definition des Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ festgeschrieben, die von den Grundsätzen der zwischenzeitlichen BFH-Rechtsprechung abweicht. Für Arbeitnehmer ist es damit – zunächst durch die Rechtsprechungsänderung des Sechsten Senats, danach durch die Gesetzesänderung – zu einer mehrfachen Änderung der Rechtslage gekommen. Für Betriebsinhaber hat die Entscheidung des Zehnten Senats demgegenüber klargestellt, dass keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftraggeber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die nunmehrige Entscheidung des Zehnten Senats für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten im Vergleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale übersteigen. Für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich laut BFH hingegen zumeist eine Verbesserung, da hier die Entfernungspauschale in der Regel über den tatsächlichen Kosten liegt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.10.2014, X R 13/13


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