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Entlassungsentschädigungen: Bundesfinanzministerium informiert über ertragsteuerliche Behandlung

Wirtschaftsstandort

In einem aktuellen Schreiben, dessen Grundsätze in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind, klärt das Bundesfinanzministerium (BMF) Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen.

Nach ständiger Rechtsprechung setze die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) unter anderem voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen sei deshalb grundsätzlich schädlich. Dies gelte nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt.

Laut BMF-Schreiben wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn diese nicht mehr als zehn Prozent der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus könne eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Ferner könnten jedoch auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.

Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen seien bei der Beurteilung des Zuflusses in einem Veranlagungszeitraum nicht zu berücksichtigen. Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, sei dies für die Anwendung von § 34 Absatz 1 und 2 EStG unschädlich. Ein auf zwei Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung sei ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger – bar aller Existenzmittel – dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

BMF, Schreiben vom 04.03.2016, IV C 4 – S 2290/07/10007 :031


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