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Erhöhung des Grundfreibetrags: Widerspruch gegen Leistungsfähigkeitsprinzip?

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat Kritik am Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags angemeldet. Er verweist auf einen möglichen Widerspruch gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip.

Der Bundesrat habe dem Gesetzentwurf am 10.07.2015 bereits zugestimmt. Der verfassungsrechtlich gebotenen Anhebung des steuerlichen Grund- und Kinderfreibetrags stehe somit nichts mehr im Wege, so der DStV. Der Grundfreibetrag basiere auf dem von der Bundesregierung vorgelegten Existenzminimumbericht. Dieser Bericht prognostiziere, wie viel dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts verbleiben muss. Allerdings bezweifelt der DStV, dass mithilfe des Parameters Grundfreibetrag das Leistungsfähigkeitsprinzip hinreichend abgebildet wird.

Denn eine ausschließliche Erhöhung des Grundfreibetrags befreie Einkommen, die oberhalb dieses Freibetrags liegen, nicht von der kalten Progression. Werde nicht der gesamten Tarifverlauf „nach rechts“ verschoben, widerspreche dies möglicherweise dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Eine solche Reform des Einkommensteuertarifs sei letztmalig 2010 erfolgt. Somit hätten die kumulierten Teuerungsraten von 2010 bis 2014 noch keinen Ausgleich durch die Tarifstruktur gefunden. Erst ab 01.01.2016 erfolge zudem die „Rechtsverschiebung“ des Tarifs um 1,48 Prozent, so der DStV.

Habe der Gesetzgeber nun an dem bislang unter dem sächlichen Existenzminimum liegenden Grundfreibetrag nachgebessert, könnte der Kinderfreibetrag zumindest für das Jahr 2014 verfassungswidrig sein. Mit einem Betrag von 4.368 Euro pro Kind liege dieser 72 Euro unter dem Mindestmaß des Jahres 2014. Diese Unterdeckung wird laut DStV ab 01.01.2015 durch das eingangs genannte Gesetz behoben. Dann würden die Freibeträge auf die im 10. Existenzminimumberichts vorgesehenen Minimalbeträge in Höhe von 4.512 Euro (Veranlagungszeitraum 2015) und 4.608 Euro (Veranlagungszeitraum 2016) erhöht.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 17.07.2015


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