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Fehlende Wegefähigkeit kann Rente wegen voller Erwerbsminderung begründen

Arbeitsweg Behinderung blind

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat einem Versicherten, der aufgrund einer starken Sehstörung weder selbst Auto fahren noch gefahrlos öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder mittlere Strecken zu Fuß zurücklegen kann, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen. Der Mann könne eine Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar erreichen, begründet das Gericht seine Entscheidung.

Konkret handelte es sich um einen 60-jährigen Heimerzieher aus Karlsruhe, der seit 2010 wegen Depressionen dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt war. Im November 2011 entzündete sich der Sehnervenkopf an beiden Augen, was zu dauerhaften Sehstörungen mit deutlich eingeschränktem Gesichtsfeld führte (fast vollständiger Verlust der unteren Gesichtsfeldhälfte). Es besteht ein Grad der Behinderung von 100. Die Stadt Karlsruhe als Arbeitgeber riet ihm zur Stellung eines Rentenantrags. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zunächst ab, da der Versicherte, wenn auch unter gewissen Einschränkungen, noch beruflich tätig sein könne. So könne er zum Beispiel noch als Poststellenmitarbeiter arbeiten. Erst im laufenden Gerichtsverfahren hat sie im Sommer 2014 rückwirkend ab dem Jahr 2013 die Rente bewilligt. Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Deutsche Rentenversicherung darüber hinaus verurteilt, die Rente bereits ab dem 01.01.2012 rückwirkend zu gewähren. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch der Versicherte Berufung eingelegt.

Das LSG Baden-Württemberg hat einen ärztlichen Sachverständigen eingeschaltet, der zu dem Ergebnis gekommen ist, dass wegen der Augenerkrankung mit dem ausgeprägten Gesichtsfeldausfall bereits im Laufe des November 2011 eine deutlich erhöhte Gefährdung im Straßenverkehr sowie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingetreten war. Ohne Begleitperson könne der Mann keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und wegen der starken Sehbehinderung eine Wegstrecke von 500 Metern nicht in der üblicherweise veranschlagten Zeit von 20 Minuten sicher absolvieren. Bei schlechten Beleuchtungssituationen wie Nebel oder Dunkelheit könnten nicht einmal Bordsteinkanten oder Treppenstufen sicher erkannt werden.

Hierauf hat das LSG dem Versicherten die Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 01.12.2011 zugesprochen. Zur Erwerbsfähigkeit gehöre auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, was dem Versicherten vorliegend nicht ohne besondere Gefahr möglich sei.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2016, L 13 R 2903/14


Dominique Engelhardt

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