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Feiertagszuschlag nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei

Wer an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten muss, wird oft mit einem Feiertagszuschlag getröstet. Damit der Zuschlag steuerfrei bleibt, müsse er jedoch zwingend neben dem laufenden Arbeitslohn für eine tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit gezahlt werden und dürfe 125 Prozent des regelmäßigen Stundenlohns nicht übersteigen, so der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).

Auch der begünstigte Stundenlohn sei begrenzt. Maßgebend für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge sei ein Höchstbetrag von 50 Euro je Stunde. In der Sozialversicherung seien die Zuschläge beitragsfrei, soweit das der Berechnung zugrundeliegende Entgelt 25 Euro je Stunde nicht übersteige.

Der DStV weist zudem darauf hin, dass die tatsächliche begünstigte Feiertagsarbeitszeit stets – zum Beispiel durch Stundenzettel – nachzuweisen ist. Für pauschale Zuschläge werde die Steuerfreiheit grundsätzlich nicht gewährt. Etwas anderes gelte nur, wenn es sich um Vorschüsse beziehungsweise Abschlagszahlungen handele, die im Laufe des Kalenderjahres entsprechend verrechnet würden.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 30.04.2015


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