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Ferrari im Betriebsvermögen – Für Traumautos kann der Betriebsausgabenabzug beschränkt werden

Ferrari im Betriebsvermögen

Am 29.04.2014 hat der Bundesfinanzhof ein Grundsatzurteil zum Ansatz von unangemessenen hohen Aufwendungen durch einen Sportwagen gefällt. Hiernach sind derartige Betriebsausgaben auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes basiert auf folgendem Sachverhalt:
Ein Tierarzt (Umsätze bei ca. EUR 800.000) leistete sich ab Oktober 2005 den Luxus einen Ferrari Spider als Zweitwagen zu leasen. Für das Fahrzeug führte er ein Fahrtenbuch und ermittelte in den Jahren 2005 bis 2007 eine überwiegende betriebliche Nutzung. Die durch den Ferrari entstandenen Kosten setzte der Tierarzt als abzugsfähige Betriebsausgaben in seiner Tierarztpraxis an. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Aufwendungen nicht im vollen Umfang an. Daraufhin folgte eine Entscheidung des Finanzgerichtes Nürnberg, welches vom Bundesfinanzhof nun in der letztendlichen Konsequenz bestätigt wurde.

Zur Begründung seines Urteils führte der Bundesfinanzhof den § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetztes an. Danach sind Betriebsausgaben, die „die Lebensführung des Steuerpflichtigen … berühren“, zu kürzen, „soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind“.

Ziel des Gesetzes sei es laut Bundesfinanzhof unangemessen betrieblichen Repräsentationsaufwand nicht gewinnmindernd in der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen. Dies gelte auch bei rein betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter und somit auch bei Luxusfahrzeugen. Zur Beurteilung, ob Aufwendungen unangemessen sind, zieht der Bundesfinanzhof den „ordentlichen und gewissenhaften Unternehmer“ heran. Hierbei wird auf die Vermutung abgestellt, ob ein „ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer“ die erwarteten Vorteile so hoch einschätzt, dass auch er die Aufwendungen auf sich genommen hätte.

Daraus resultiert eine Angemessenheitsprüfung, welche alle Umstände des Einzelfalls (Größe des Unternehmens, Höhe der langfristigen Umsätze und Gewinne; Bedeutung des Repräsentationsaufwandes für den Geschäftserfolg nach Art der Tätigkeit; etc. ) berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof gewährt für den konkreten Einzelfall eine vom Finanzgericht festgelegten Wert von 2 Euro pro Kilometer. (Entspricht den Kosten für ein Oberklassenmodell)

Aufgrund dieses großzügigen Vergleichsmaßstabes dürfte der Betriebsausgabenabzug bei im höherklassigen Preissegment angesiedelten Firmenfahrzeugen nur in seltenen Ausnahmefällen zu einer Beschränkung des Betriebsausgabenabzuges führen. Trotzdem sollten Unternehmer einen kurzen Gedanken an die Angemessenheit der entstandenen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Firmenfahrzeug verwenden. Dieses gilt besonderes bei „unvernünftigen“ Neuanschaffungen.


Andre Reischert

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