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Finanzamt kann sich nicht auf Vernichtung von Akten berufen

Ein Finanzamt kann sich nicht darauf berufen, archivierte Unterlagen seien bereits vernichtet worden. Dies hebt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hervor.

Die Klägerin ist Rentnerin und wohnte bis 2007 in Nordrhein-Westfalen. Das dort zuständige Finanzamt hatte eine ihrer Renten (90.000 Euro pro Jahr) nach Prüfung der dazu vorgelegten Unterlagen alljährlich nur mit dem Ertragsanteil (17 Prozent) der Besteuerung unterworfen. Nach dem Umzug der Klägerin nach Rheinland-Pfalz übernahm das zuständig gewordene beklagte Finanzamt ungeprüft diese Besteuerung der Klägerin und berücksichtigte die Rente ebenfalls nur mit dem Ertragsanteil. In 2012 erfuhr das beklagte Finanzamt vom Finanzamt Düsseldorf, dass die Rentenzahlungen vom Sohn der Klägerin stammten, dem die Klägerin dafür 1993 ihr Vermögen übertragen hatte. Daraufhin änderte das beklagte Finanzamt Bad nachträglich die bereits bestandskräftigen Steuerbescheide für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010, weil es meinte, dass diese Art von Rente in voller Höhe hätte besteuert werden müssen. Die geforderte Steuernachzahlung betrug insgesamt (für alle vier Jahre) rund 140.000 Euro.

Die dagegen erhobene Klage der Klägerin hatte Erfolg. Das FG ließ offen, ob die Rente tatsächlich in voller Höhe zu besteuern sei. Hierauf komme es nicht an. Das beklagte Finanzamt sei nämlich schon nicht befugt gewesen, die bereits bestandskräftigen Steuerbescheide zu ändern. Bereits vor Erlass dieser Bescheide hätte das Finanzamt die Rechtslage prüfen und zum Beispiel beim früher zuständigen Finanzamt in Nordrhein-Westfalen die seinerzeit dazu vorgelegten Unterlagen – vor allem den Übertragungsvertrag – anfordern müssen. Selbst wenn dieser Vertrag dort inzwischen archiviert oder mit Altakten vernichtet worden sei, könne sich das beklagte Finanzamt nicht auf Unkenntnis berufen. Denn in diesem Fall hätte der Vertrag erneut von der Klägerin angefordert werden müssen. Die Klägerin hingegen treffe kein Versäumnis, weil sie die erhaltenen Zahlungen in gleicher Weise wie in den Vorjahren in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben habe. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) hat das FG nicht zugelassen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2015, 5 K 1154/13


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