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Grundgebühr der Fernuni Hagen ist rechtswidrig

Für die seit dem Sommersemester 2014 von der Fernuniversität Hagen von allen Studierenden erhobene Grundgebühr von 50 Euro je Semester gibt es gegenwärtig keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Dies hat das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden und einen entsprechenden Gebührenbescheid in Höhe dieses Teilbetrages aufgehoben. Die Berufung wurde zugelassen.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht auf verschiedene Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Grundgebühr hingewiesen. Die Erhebung setze grundsätzlich eine besondere gesetzliche Ermächtigung voraus. Eine solche finde sich aber weder im Hochschulabgabengesetz des Landes noch in der auf ihm beruhenden Hochschulabgabenverordnung. Die Ermächtigung lasse sich aus diesen Bestimmungen auch nicht herleiten. Erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Grundgebühr bestünden auch im Hinblick darauf, dass in der genannten Verordnung die maßgebliche Bestimmung des Hochschulabgabengesetzes über die Gebührenerhebung für Fern- und Verbundstudien nicht ausreichend zitiert werde.

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 969/14


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