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Habilitationsfeier: Kosten nicht als Werbungskosten absetzbar

Arzt

Das Finanzgericht (FG) Sachsen hat die Kosten, die einem Arzt für seine Habilitationsfeier entstanden sind, nicht als Werbungskosten anerkannt. Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, sei in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen, führt das Gericht aus. Indes sei der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses könne sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind.

Im zugrunde liegenden Fall hat das FG in Bezug auf die in Frage stehende Habilitationsfeier entschieden, dass diese nicht den beruflichen Bereich betrifft, weswegen die Kosten nicht als Werbungskosten abzuziehen seien. Die Feier habe nicht in Räumen am Arbeitsplatz oder des Arbeitgebers oder in solchen, die damit in Zusammenhang stehen, stattgefunden. Auch handele es sich nicht um Kosten, die im Zusammenhang mit der Habilitation – wie etwa der erforderlichen Vorlesung – selbst standen. Die Habilitationsfeier habe keine Auswirkungen auf die feststehenden Bezüge des Klägers gehabt. Auch habe der Kläger den Teilnehmerkreis selbst bestimmt, ohne dass er auf Vorgaben seines Arbeitgebers Rücksicht nehmen musste. Die Feier habe auf private Initiative stattgefunden.

Soweit der Kläger die Feier genutzt haben will, sich Entscheidungsträgern im universitären Bereich außerhalb seiner wissenschaftlichen Tätigkeit zu zeigen, hielt das FG dies für nicht plausibel. Für das Berufungsverfahren seien Gremien zuständig, die – anders vielleicht als in der Privatwirtschaft – feststehenden Regularien hinsichtlich der Befähigung der sich, um eine Professorenstelle bemühenden Bewerber zu folgen haben.

Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 15.04.2015, 2 K 542/11


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