Online Akte

Inhaberschuldverschreibung „Xetra Gold“

Einlösung ist nicht steuerbar

Die Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen führt nicht zu steuerbaren Kapitaleinkünften. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster entschieden.

Bei einer Xetra Gold Inhaberschuldverschreibung handelt es sich um ein börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen Anleihe, das einen jederzeitigen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbrieft. Die Emittentin hält eine entsprechende Menge Gold in physischer Form und in begrenztem Umfang in Form von Buchgoldansprüchen vor.

Der Kläger hatte im Jahr 2009 Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen erworben und machte 2011 von seinem Anspruch Gebrauch, indem er sich 20 Goldbarren à 100 Gramm aushändigen ließ. Die Differenz zwischen den Goldwerten 2009 und 2011 führte zu einem Gewinn in Höhe von rund 20.000 Euro, den die Bank des Klägers in ihrer Erträgnisaufstellung bescheinigte. Das Finanzamt behandelte diesen Gewinn – entsprechend einer bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung – als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Das Gericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung stelle keine Veräußerung einer Kapitalforderung im Sinne von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz dar und führe damit nicht zu einem Kapitalertrag. Die Xetra Gold Inhaberschuldverschreibung sei bereits keine Kapitalforderung, weil sie keinen Geldanspruch, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung (Lieferung von Gold) verbriefe. Die Börsenfähigkeit ändere hieran nichts. Zudem liege kein Veräußerungsvorgang vor, da die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung vielmehr zu ihrem Untergang führe.

Zum selben Ergebnis war bereits der 12. Senat des FG Münster mit Ur- teil vom 14.03.2014 (12 K 3284/13 E) gekommen. Wegen der Abweichung von der Verwaltungsanweisung hat der 10. Senat in dem jetzt entschiedenen Fall die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.12.2014, 10 K 2030/13 E


Sie haben Fragen rund um dieses Thema?

Dann wenden Sie sich an unser Team und nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: