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Innergemeinschaftlicher Erwerb von Kunstgegenständen

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In einer Eingabe vom 22.07.2015 macht die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) das Bundesfinanzministerium darauf aufmerksam, dass § 25a Abs. 7 Nr. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) verstößt.

Zum rechtlichen Hintergrund verweist die BStBK darauf, dass Lieferungen von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken, die nach dem 31.12.2013 ausgeführt werden, seit dem 01.01.2014 grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen. Der ermäßigte Steuersatz gelte nur für die Einfuhr sowie für Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben von Kunstgegenständen, wenn die Lieferungen oder der innergemeinschaftliche Erwerb von den in § 12 Absatz 2 Nr. 13a und b UStG bezeichneten Unternehmern, also insbesondere vom Urheber selbst, bewirkt werden.

Wegen dieser Änderung habe in der Praxis für den Kunsthandel die Differenzbesteuerung nach der Sonderregelung des § 25a Absatz 2 UStG erheblich an Bedeutung gewonnen. Hier ergebe sich folgendes Problem: Erwerbe der (deutsche) Kunsthändler Kunstwerke von einem Urheber im Inland, sei die Differenzbesteuerung anwendbar. Der Vorsteuerabzug sei nach § 25a Absatz 5 Satz 3 UStG ausgeschlossen.

Erwerbe der Kunsthändler hingegen Kunstwerke von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Urheber, der auf seine Lieferungen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen anwendet, sei nach der Regelung in § 25a Absatz 7 Nr. 1a UStG die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen. Der Kunsthändler sei zwar zum Abzug der Erwerbsteuer berechtigt, müsse aber beim Weiterverkauf der Kunstwerke den Kaufpreis in vollem Umfang mit dem allgemeinen Steuersatz versteuern.

Im Allgemeinen sei die umsatzsteuerliche Belastung bei Anwendung des Regelsteuersatzes auf den vollen Verkaufspreis insgesamt höher als bei der Anwendung der Differenzbesteuerung, erläutert die BStBK. Damit sei der deutsche Kunsthändler im Wettbewerb mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kunsthändlern benachteiligt, da diese bei der Weiterlieferung der Kunstwerke die Differenzbesteuerung anwenden können.

Die deutsche Regelung widerspreche zudem den Vorgaben in Artikel 316 MwStSystRL. Hiernach räumten die Mitgliedstaaten steuerpflichtigen Wiederverkäufern das Recht ein, die Differenzbesteuerung bei der Lieferung folgender Gegenstände anzuwenden: Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die sie selbst eingeführt haben (Artikel 316a MwStSystRL), Kunstgegenstände, die ihnen vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurden (Artikel 316b MwStSystRL) sowie Kunstgegenstände, die ihnen von einem Steuerpflichtigen, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, geliefert wurden, wenn auf die Lieferung dieses anderen Steuerpflichtigen gemäß Artikel 103 der ermäßigte Steuersatz angewandt wurde (Artikel 316b MwStSystRL). Die MwStSystRL verlange also nicht, dass die Lieferung des Urhebers steuerpflichtig ist. Eine Unterscheidung danach, ob der Kunsthändler den Kunstgegenstand im Inland oder innergemeinschaftlich erworben hat, sei der Richtlinie fremd. Zusammenfassend sei festzustellen, dass § 25a Absatz 7 Nr. 1a UStG gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und gegen die MwStSystRL verstößt. Der Sinn und Zweck dieser Regelung erschließe sich nicht.

Daher werde eine Gesetzesänderung angeregt. Der Anwendungsbereich des § 25a Absatz 7 Nr. 1a UStG sollte entsprechend eingeschränkt werden. Die Differenzbesteuerung sollte auch für Kunsthändler zugelassen werden, die Kunstwerke von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Künstler erwerben, der auf seine Lieferungen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen anwendet. Korrespondierend sei § 25a Absatz 5 Satz 3 UStG zu ändern.

Bundessteuerberaterkammer, Stellungnahme vom 22.07.2015


Sven Kaiser

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