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Insolvenz einer Gesellschaft: Darlehen eines Kleinanlegers bei Verzicht auf Kleinanlegerprivileg als nachträgliche Anschaffungskosten zu behandeln

Hat der darlehensgebende Gesellschafter mit der Gesellschaft vereinbart, das Darlehen solle „wie Eigenkapital“ behandelt werden und halten sich die Beteiligten in der Insolvenz der Gesellschaft an diese Abrede, führt der endgültige Ausfall des Darlehensrückforderungsanspruchs zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung, auch wenn der Gesellschafter mit nicht mehr als zehn Prozent am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt war. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Dass die Regelung des § 32a Absatz 3 Satz 2 GmbH-Gesetz alter Fassung die Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts zivilrechtlich ausschließt und insoweit den Gesellschafter mit einer Beteiligung von zehn Prozent oder weniger im Insolvenzverfahren gegenüber anderen Gläubigern privilegiert, stehe einer steuerlichen Berücksichtigung des Darlehensausfalls als nachträgliche Anschaffungskosten in diesem Fall nicht entgegen, so der BFH. Unabhängig davon, ob die Vorschrift im Hinblick auf ihren Charakter als Gläubigerschutzvorschrift abdingbar sei, könne die zivilrechtliche Privilegierung nach § 41 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung steuerlich unbeachtlich sein, wenn die am Insolvenzverfahren Beteiligten aufgrund der Vereinbarungen den Gesellschafter wirtschaftlich wie einen mit mehr als zehn Prozent beteiligten Gläubiger und die Forderungen des Gesellschafters im Insolvenzverfahren wie ein eigenkapitalersetzendes Darlehen behandelten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.05.2014, IX R 44/13


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