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Kapitalerträge: Neuer § 50j EStG begründet besondere Nachweispflichten

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Mit Wirkung zum 01.01.2017 wurde § 50j Einkommensteuergesetz eingeführt. Gläubiger mit Kapitalerträgen aus Streubesitzbeteiligungen müssen danach ab sofort einige Besonderheiten beachten, wenn die ab dem 01.01.2017 zugeflossenen Kapitalerträge nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder anderen bilateralen Abkommen einem geringeren Steuersatz als 15 Prozent unterliegen. Hierauf weist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hin.

Nach einem von ihm veröffentlichten Merkblatt ist die gesetzliche Regelung des § 50j EStG nur anwendbar, wenn

  • die ab 01.01.2017 zugeflossenen Kapitalerträge nach einem DBA oder anderen bilateralen Abkommen einem geringeren Steuersatz als 15 Prozent unterliegen
  • die Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft(en), von denen die Kapitalerträge stammen, weniger als zehn Prozent beträgt (Streubesitz)
  • der Gläubiger der Kapitalerträge bei Zufluss der Erträge nicht mindestens seit einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile war.

Folgende Voraussetzungen müssen laut BZSt erfüllt sein, um in diesen
Fällen die Steuererstattung zu erhalten:

  • Der Gläubiger der Kapitalerträge müsse während einer Mindesthaltedauer von 45 Tagen in einem Zeitraum von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer sein und
  • während der Mindesthaltedauer ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisiko von mindestens 70 Prozent tragen und
  • nicht verpflichtet sein, die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 S.1 Nr. 1a EStG ganz oder überwiegend, mittelbar oder unmittelbar anderen Personen zu vergüten.

Dass er die Voraussetzungen erfüllt, könne der Gläubiger dem BZSt mittels eines Antragsformulars mitteilen, auf dem er erkläre, dass er die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen des § 50j Absatz 1 EStG kumulativ erfüllt und durch die Unterschrift versichert, dass die Angaben wahrheitsgemäß sind. Unabhängig von der gesetzlichen Regelung des § 50j EStG behalte sich das BZSt – wie bisher – allerdings vor, die Angaben im Rahmen der Überprüfung der Nutzungsberechtigung der Antragsteller zu verifizieren und entsprechende Nachweise anzufordern.

Das Merkblatt zu § 50j EStG ist als pdf-Datei auf den Seiten des BZSt verfügbar.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 03.04.2017


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