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Kein Kindergeld für Zeitsoldaten mit abgeschlossener Berufsausbildung

Ein Zeitsoldat, der über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und deswegen ohne vorheriges Anwärter-Dienstverhältnis zum Unteroffizier ernannt wurde und nach dieser Ernennung Lehrgänge für den Sanitätsdienst absolviert, befindet sich nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis. Beim Kindergeld ist er deswegen nicht zu berücksichtigen, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz klarstellt.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Kind, das Wehrdienst leistet, wegen einer Ausbildung bei der Bundeswehr beim Kindergeld zu berücksichtigen ist. Geklagt hatte ein Vater, dessen 1990 geborener Sohn im Anschluss an eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab April 2010 als Soldat auf Zeit tätig war. Die beklagte Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab April 2010 auf. Mit Wirkung ab dem 01.09.2011 wurde der Sohn des Klägers zum Unteroffizier und ab dem 01.09.2012 zum Stabsunteroffizier ernannt. Seit August 2013 ist er nach der erfolgreichen Teilnahme an Lehrgängen als Material-Dispositions-Unteroffizier (MatDispoUffz) eingestellt. Am 31.05.2013 beantragte der Kläger erneut Kindergeld für seinen Sohn. Dem Antrag fügte er eine Bestätigung der Bundeswehr vom 28.05.2013 über dessen Ausbildung zum MatDispoUffz ab dem 01.04.2010 bei. Die beklagte Familienkasse lehnte den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das FG stellt klar, dass der Sohn des Klägers als Unteroffizier in Vollzeit erwerbstätig gewesen sei. Diese Tätigkeit sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht als Ausbildungsdienstverhältnis anzusehen. Denn die Lehrgänge hätten zur dienstpostengerechten Ausbildung des Sohnes des Klägers gehört. Auch wenn ein Arbeitnehmer sich verpflichte, bestimmte Aus- und/oder Fortbildungsmaßnahmen zu absolvieren, um anschließend einen neuen Aufgabenbereich zu übernehmen, werde dadurch aus einem Arbeits- kein Ausbildungsdienstverhältnis, betont das FG. Im vorliegenden Fall sei das Absolvieren der Lehrgänge auch nicht alleiniger Inhalt des Dienstverhältnisses gewesen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2015, 6 K 2227/13


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