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Kein Kindergeld mehr nach bestandener Feldwebelprüfung des Kindes

150 Euro

Wird ein Kind nach Abschluss seiner Schulausbildung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zum Feldwebelanwärter zugelassen, ist seine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Bestehen der Feldwebelprüfung abgeschlossen. Ob das Kind darüber hinaus das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstrebt, ist insoweit ohne Bedeutung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Kläger ist Vater eines im September 1988 geborenen Sohnes. Dieser bestand im März 2008 das Abitur. Anschließend verpflichtete er sich für zwölf Jahre bei der Bundeswehr und begann ab Juli 2008 mit der Ableistung seines Grundwehrdienstes. Der Kläger erhielt Kindergeld für seinen Sohn bis einschließlich Juni 2008. Ende 2008 wurde sein Sohn unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Feldwebelanwärter für die Laufbahn des Truppendienstes zugelassen und in der Folge zum Fallschirmjägerfeldwebel ausgebildet. Nach Bestehen der Feldwebelprüfung wurde er 2011 zum Feldwebel ernannt. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des Monats Juni 2020 enden. Von Januar 2012 bis Oktober 2013 gehörte der Sohn des Klägers einem Fallschirmjägerbataillon an. In dieser Zeit absolvierte er durchgängig verschiedene Aus- und Weiterbildungen. Der Kläger beantragte ab Januar 2012 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres seines Sohnes Kindergeld. Dies lehnte die Familienkasse ab, da der Sohn mit der Ernennung zum Feldwebel die Berufsausbildung beendet habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg, wurde jedoch vom BFH abgewiesen.

Der Sohn des Klägers sei im Streitzeitraum nicht als Kind zu berücksichtigen, so der BFH. Ob es sich bei den von ihm durchlaufenen Maßnahmen (Lehrgänge et cetera) um eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2a EStG handelt, ließ der BFH offen. Denn selbst wenn diese Maßnahmen als eine Ausbildung zu betrachten wären, seien sie nach Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung im Rahmen einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit erfolgt, die kein Ausbildungsdienstverhältnis darstellt. Insoweit sei der Kindergeldanspruch nach § 32 Absatz 4 Sätze 2 und 3 EStG ausgeschlossen.

Die erstmalige Berufsausbildung sei mit Bestehen der Feldwebelprüfung abgeschlossen gewesen, betont der BFH. Ob der Sohn das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstrebt, sei ohne Bedeutung. Die bestandene Feldwebelprüfung sei ein berufsqualifizierender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang. Sie ermögliche als Laufbahnprüfung die Beförderung zum Feldwebel und den Zugang zu den Feldwebellaufbahnen. Das angestrebte Ziel „Berufssoldat“ setze keinen weiterführenden Abschluss voraus. Die Umwandlung des Dienstverhältnisses bedeute keinen Laufbahnwechsel. Sie erfordere bei Unteroffizieren, die den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht haben, zusätzlich nur die Vollendung des 24. Lebensjahres.

Der Sohn des Klägers habe auch nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis im Sinne des 32 Absatz 4 Satz 3 EStG gestanden. Er sei nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung nicht mehr als Feldwebelanwärter, sondern als Feldwebel und Zeitsoldat erwerbstätig gewesen. Die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung in der Bundeswehr üblichen Verwendungslehrgänge im Rahmen der Tätigkeit als Zeitsoldat machten das Dienstverhältnis nicht zu einem der Berufsausbildung dienenden Arbeitsverhältnis.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.06.2015, III R 37/14


Andre Reischert

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