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Kindergeld: Aufhebung bei Doppelzahlungen

Kindergeld Doppelzahlung Aufhebung

Wird ein Angestellter verbeamtet – was beispielsweise bei Lehrern vorkommen kann – ändert sich die zuständige Familienkasse. Die jetzt nicht mehr zuständige Familienkasse der Arbeitsagentur darf dann die Kindergeldfestsetzung aufheben.

Was eigentlich logisch klingt, wurde bis zum BFH durchgefochten. Auch dieser bestätigte nun aber, dass es nicht doppelt Kindergeld gibt und bestätigte dabei auch, dass die fünfjährige Festsetzungsfrist aufgrund leichtfertiger Steuerverkürzung nicht endet, bevor die Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeit verjährt. Und diese beginnt erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung.

Dieser Fall liegt der Entscheidung zugrunde:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit Mai 1995 als Lehrkraft beim Land Schleswig-Holstein beschäftigt. Er war zunächst zeitlich befristet im Angestelltenverhältnis tätig und wurde mit Wirkung zum 1. November 1999 verbeamtet. Er ist verheiratet und Vater der im Februar 1996 ehelich geborenen Tochter A. Die beklagte und revisionsbeklagte Familienkasse des Arbeitsamtes (Familienkasse) bewilligte Kindergeld, das der Kläger im Februar 1996 mit Zustimmung seiner Ehefrau beantragt hatte. Dabei ging die Familienkasse aufgrund einer telefonischen Mitteilung der Gattin des Klägers davon aus, dass der Zeitvertrag des Klägers mit dem Land Schleswig-Holstein zum 31. März 1996 auslaufen würde. Tatsächlich wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers jedoch verlängert.

Im Anschluss an seine Verbeamtung erhielt der Kläger Kindergeld für A auch vom Dienstherrn. Diese Zahlungen wurden in den jeweiligen Gehaltsbescheinigungen aufgeführt und erfolgten nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ohne Antrag des Klägers und ohne formelle Kindergeldfestsetzung. Eine vom Kläger im November 2000 beim Dienstherrn eingereichte Erklärung zum Familienzuschlag enthielt unter der Rubrik „Kinder“ Angaben zum Namen und zum Geburtsdatum der Tochter, zum Kindschaftsverhältnis und zur Zahlung des Kindergeldes an den Kläger.

Die Verbeamtung des Klägers blieb der Familienkasse unbekannt. Sie zahlte weiterhin Kindergeld für A, so dass der Kläger dieses ab November 1999 zweifach vereinnahmte. Die Doppelzahlungen wurden erst im August 2008 durch einen vom Bundesrechnungshof initiierten Datenabgleich aufgedeckt und sowohl dem Dienstherrn als auch der Familienkasse zur Kenntnis gebracht.

BFH, Urteil vom 6.4.2017, III R 33/15


Andre Reischert

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