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Kindergeld für Übergangszeit auch bei freiwilligem Wehrdienst

Der Kläger begehrte Kindergeld für seinen Sohn für den Zeitraum August bis September 2013 als Übergangszeit nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2b EStG. Der Sohn des Klägers hat die Abiturprüfung am 29.05.2013 abgelegt. Am 01.10.2013 trat er seinen freiwilligen Wehrdienst von zehn Monaten an.

Das FG gab der Klage statt. Aufgrund der Regelung in § 58f des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (SG) seien die freiwillig Wehrdienstleistenden mit den nach § 5 Wehrpflichtgesetz (WPflG) Grundwehrdienst Leistenden gleichzustellen, sodass für die Monate August und September 2013 als Übergangszeit nach § 32 Absatz 4 Nr. 2b EStG Kindergeld zu gewähren sei.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift stehe dem Kläger für die Monate August und September 2013 zwar kein Kindergeld zu, da die Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes hierin nicht erwähnt sei. Jedoch ergebe sich die Anspruchsberechtigung des Klägers aus § 58f SG. Denn danach seien Regelungen „in anderen Gesetzen“ oder Rechtsverordnungen, die unter anderem an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 WPflG) anknüpfen, auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leisten, entsprechend anzuwenden. Nach § 32 Absatz 4 Nr. 2b EStG werde für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten Kindergeld gewährt, die unter anderem zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes liege. Damit werde in „einem anderen Gesetz“ an die Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes angeknüpft.

Es sei nicht ersichtlich, warum das EStG nicht unter die Voraussetzung „anderes Gesetz“ zu subsumieren sein sollte, so das FG. Die Regelung in § 58f SG enthalte insoweit keinerlei Einschränkungen. Unter Anwendung des § 58f SG habe der freiwillig Wehrdienstleistende den entsprechenden Status eines gesetzlich Grundwehrdienstleistenden und danach Anspruch auf Kindergeld für die geltend gemachte Übergangszeit. Hieran ändere auch eine entgegenstehende Verwaltungsanweisung nichts. Denn eine solche stehe nicht im Einklang mit dem Gesetz und entfalte keine Bindungswirkung für das Gericht.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.01.2015, 2 K 39/14


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