Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf Kindergeld auch für eine Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes. Dies hebt das FG Schleswig-Holstein hervor. Das Urteil erging zur alten Rechtslage bis 31.12.2014.
Grundlage für die Entscheidung war laut FG zum einen der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Nr. 2b Einkommensteuergesetz und zum anderen die Regelung in § 58f Soldatengesetz (SG). Nach § 58f SG sind Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die unter anderem an die Ableistung des Grundwehrdienstes anknüpfen, auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leisten, entsprechend anzuwenden.
Mittlerweile hat der Gesetzgeber § 32 Absatz 4 Nr. 2b EStG erweitert und einen Anspruch auf Kindergeld für die Übergangsphase zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG ausdrücklich geschaffen. Deswegen hat das FG-Urteil nur für die Rechtslage bis zum 31.12.2014 Bedeutung.
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.01.2015, 2 K 44/14
Sie haben Fragen rund um dieses Thema?
Dann wenden Sie sich an unser Team und nehmen Sie mit uns Kontakt auf.