Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland obliegt im Kindergeldverfahren dem Kläger. Erforderlich ist laut FG Hamburg insbesondere, dass er darlegt und beweist, wann er im Inland gewesen ist. Eine nur vorübergehende oder notdürftige Unterbringungsmöglichkeit reiche nicht aus, ebenso nicht eine bloße Schlafstelle in Betriebsräumen.
Innehaben der Wohnung bedeute, dass der Anspruchsteller tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch in größeren Zeitabständen – aufsucht. Die Nutzung müsse zu Wohnzwecken erfolgen. Eine Nutzung zu ausschließlich beruflichen oder geschäftlichen Zwecken reicht nach Angaben des FG nicht aus, ebenso wenig ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken. Schließlich müsse das Innehaben der Wohnung unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten wird. Zur Bestimmung des insoweit zu berücksichtigenden Zeitmoments könne im Rahmen des § 8 Abgabenordnung (AO) auf die in § 9 Satz 2 AO normierte Sechsmonatsfrist zurückgegriffen werden.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 12.04.2016, 6 K 138/15
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Andre Reischert