Für jedes Kind, das seinen Wohnsitz im EU-Ausland hat und für das in Deutschland Kindergeld beantragt wird, muss ein Nachweis über die Existenz des Kindes vorgelegt werden. Dies stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 19/7811) auf eine Kleine Anfrage der AfDFraktion (BT-Drs. 19/7475) fest, die sich nach Kindergeldzahlungen ins Ausland erkundigt hatte. In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage hatten die Abgeordneten darauf hingewiesen, dass allein im Dezember 2018 Kindergeld für rund 252.000 Kinder im Ausland in einer Höhe von 48,9 Millionen Euro gezahlt worden sei.
Nach Angaben der Bundesregierung haben die Familienkassen alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anspruchsvoraussetzungen aufzuklären. Welche Nachweise im Einzelfall angefordert werden, liege im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Familienkasse, schreibt die Regierung weiter. Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments könne sich die Familienkasse an den ausstellenden ausländischen Träger mit der Bitte um Überprüfung der Angaben oder des Dokuments wenden.
Deutscher Bundestag, PM vom 21.02.2019
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Andre Reischert