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Kurzzeitpflege eines Kindes begründet keinen Kindergeldanspruch

Kind Kurzzeitpflege Kindergeldanspruch

Wird ein Kind im Rahmen der Kurzzeitpflege einer Familie zugewiesen, so hat diese mangels Unterbringung „auf längere Dauer“ keinen Anspruch auf Kindergeld für das Kind. Das gilt selbst dann, wenn das Kind zuvor bereits längere Zeit bei der Familie in Pflege war, wie das Finanzgericht (FG) Köln klarstellt.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind streitig, das bei der klagenden Familie im Rahmen einer Kurzzeitpflege nach § 33 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) untergebracht war. Bereits zuvor war es über mehrere Jahre hinweg bei der Klägerin untergebracht gewesen, zwischendurch aber wegen Schwierigkeiten in einer anderen Einrichtung. Das Kind sollte nun solange bei der Klägerin bleiben, bis eine andere Unterbringung für es gefunden wurde.

Das FG Köln lehnte einen Anspruch auf Kindergeld ab. Dieses werde gezahlt für ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), also gemäß Absatz 1 Nr. 2 der Vorschrift auch für ein Pflegekind. Pflegekinder seien nach der Legaldefinition Personen, mit denen derjenige, der das Kindergeld begehrt, durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er nicht das Kind zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.

Die Annahme eines Pflegekindverhältnisses scheitert laut FG Köln im Streitfall bereits daran, dass das Kind nur für eine Kurzzeitpflege bei der Klägerin eingewiesen wurde und zwar so lange, bis für das Kind, das offensichtlich bei der ihm zugedachten Erziehung problembelastetes Verhalten gezeigt hat, eine andere Unterbringungsmöglichkeit gefunden werde. Die Einweisung des Kindes in die Familie der Klägerin sei daher nicht „auf längere Dauer“ erfolgt, das heißt mit dem Ziel der Entstehung einer dauerhaften Beziehung, sondern lediglich zwecks vorübergehender Unterbringung in einem dem Kind nicht unbekannten Haushalt.

Dass das Kind bereits in vorangegangenen Jahren im Haushalt der Klägerin gelebt hat, erachtet das FG für unbeachtlich. Denn das damalige Pflegeverhältnis sei, offenbar bedingt durch Erziehungsprobleme, beendet worden. Die erneute Unterbringung des Kindes bei der Klägerin unterliege daher der selbstständigen Prüfung gemäß § 32 Absatz 1 Nr. 2 EStG.

Unbeachtlich sei auch der Umstand, dass es offenbar bis heute nicht gelungen sei, das Kind, wie geplant, in einer anderen Einrichtung unterzubringen. Denn tatsächliche Probleme bei der Umsetzung der Jugendhilfemaßnahme änderten nichts an der rechtlichen Qualität der auf § 33 SGB VIII gestützten Maßnahme, die eben keine dauerhafte, sondern eine Kurzzeitpflege zum Ziel hatte. Jedenfalls habe sich die zuständige Stadt bisher nicht dazu geäußert, dass die von ihr veranlasste Unterbringung bei der Klägerin nunmehr als auf Dauer angelegte Integration des Kindes in den Haushalt der Klägerin behandelt werden muss. Das FG gehe daher davon aus, dass das Kind auch weiterhin nicht „auf längere Dauer“ im Haushalt der Klägerin untergebracht ist. Ein Pflegeverhältnis im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sei daher nicht gegeben, sodass ein Anspruch auf Kindergeld nicht besteht.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.02.2017, 5 K 2087/16


Andre Reischert

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