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Medienbrief-Geschädigte erhalten eingesetztes Kapital zurück

Das Landgericht (LG) Osnabrück hat am 31.10.2014 in fünf Verfahren zu den so genannten Medienbriefen der mittlerweile insolventen Enorm Verlagsgesellschaft den klagenden Anlegern jeweils Schadenersatz zwischen circa 2.000 Euro und circa 41.000 Euro zugesprochen. Das Gericht geht von einer sittenwidrigen Schädigung der Anleger aus sowie von einer falschen Anlageberatung. Deswegen sei ihnen das eingesetzte Kapital zurück zu erstatten. Wie das LG mitteilt, sind bei ihm noch diverse ähnliche Verfahren anhängig.

Die Kläger nehmen jeweils einen Osnabrücker Verleger persönlich in Anspruch, der in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der Verlagsgesellschaft sogenannte Medienbriefe vermittelt hatte. Privatanleger konnten sich ab 1997 mit Anteilen von zunächst 5.000 DM (später 5.000 Euro) als stille Gesellschafter an dem Verlagshaus beteiligen. Inwieweit sie dabei vom Beklagten über die Risiken einer solchen Investition aufgeklärt wurden, ist streitig. Auf die zu erwartenden Gewinne war jeweils eine jährliche „Vorabvergütung“ zwischen 4,75 und 6,25 Prozent der Anlagesumme versprochen und auch tatsächlich ausgezahlt worden, obwohl die Verlagsgesellschaft seit vielen Jahren keinerlei Gewinne erzielt hatte, sondern Verluste in beträchtlicher Höhe.

Die Kläger sehen sich durch den Beklagten falsch beraten und vorsätzlich getäuscht, da ihre Einlagen offenbar im Sinne eines Schneeballsystems dazu verwendet worden seien, die versprochenen Vorabvergütungen anderer Anleger zu zahlen und Finanzierungslücken zu schließen. Der Beklagte weist den Vorwurf der Täuschung oder Falschberatung von sich. Sein Finanzierungskonzept habe gelingen können, wenn in zukünftigen Jahren beträchtliche Gewinne erwirtschaftet worden wären.

Das LG Osnabrück sah die Vorwürfe der Anleger nach durchgeführter Beweisaufnahme als bestätigt an. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Verlagsgesellschaft habe dem Verleger klar sein müssen, dass er seine Versprechungen nicht werde erfüllen können. Insofern sei von einer gezielten Täuschung beziehungsweise Irreführung der Anleger auszugehen, für die der Verleger auch persönlich einzustehen habe. Es liege jeweils eine sittenwidrige Schädigung der Anleger vor. Zudem sei eine falsche Anlageberatung durch den Beklagten festzustellen. Als Rechtsfolge sei den Anlegern jeweils ihr eingesetztes Kapital abzüglich der ausgezahlten Gewinne zurückzuerstatten. Zudem müsse der Verleger die Medienbrief-Inhaber von etwaigen Forderungen des Insolvenzverwalters freistellen.

Landgericht Osnabrück, Urteile vom 31.10.2014, nicht rechtskräftig


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