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Neue Assekuranz Gewerkschaft e.V. ist nicht tariffähig

Die Ende 2010 gegründete Neue Assekuranz Gewerkschaft e.V. (NAG) ist keine tariffähige Gewerkschaft. Dies begründet das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen damit, dass die Organisation derzeit nicht mächtig genug sei, um Tarifforderungen im Versicherungsgewerbe durchzusetzen. Da die NAG noch keine Tarifverträge abgeschlossen und ihre Mitgliederzahl in dem Verfahren nicht konkret mitgeteilt habe, habe sich das LAG außerstande gesehen, eine positive Prognose zur Durchsetzungsfähigkeit der NAG bei Tarifforderungen anzustellen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die NAG kann deswegen jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht einlegen.

Die Entscheidung wurde auf Antrag der Gewerkschaft ver.di in einem Verfahren zur Feststellung der Tariffähigkeit einer Vereinigung von Arbeitnehmern nach § 97 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) getroffen. Das Verfahren nach § 97 ArbGG ist seit dem 16.08.2014 gesetzlich teilweise neu geregelt. Die Landesarbeitsgerichte entscheiden jetzt zur Beschleunigung des Verfahrens als erste Instanz. Ist eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zugelassen, urteilt darüber das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung (Gewerkschaft, Arbeitgeberverband) vor, wirkt dieser Beschluss für oder gegen jedermann, nicht nur für die Beteiligten des Verfahrens.

Das LAG ist eigenen Angaben zufolge dem Antrag der NAG nicht gefolgt, das Verfahren auszusetzen und die Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung des § 97 ArbGG wegen der Verkürzung des Instanzenzugs dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.04.2015, 9 TaBV 225/14


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