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Pflicht zu Einkommensteuerentrichtung trifft auch Zwangsverwalter

Ordner Finanzamt

Neben dem Schuldner muss auch der Zwangsverwalter die aus der Zwangsverwaltung eines (vermieteten) Grundstücks resultierende Einkommensteuer an das Finanzamt entrichten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Er habe insoweit als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Absatz 3 in Verbindung mit § 33 der Abgabenordnung – AO). Daran ändere sich nichts, wenn während fortbestehender Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.

Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter, der vom Finanzamt auf Zahlung (Entrichtung) der Einkommensteuer des Schuldners in Anspruch genommen worden war. Er wehrte sich dagegen, soweit sich die Einkommensteuer aus einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordneten Zwangsverwaltung (Vermietung) von Grundstücken des Schuldners ergab. Er habe über das Grundstück nicht verfügen können. Deshalb müsse er die daraus resultierende Einkommensteuer nicht entrichten.

Dem ist der BFH gefolgt und hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Bei der Zwangsverwaltung als Form der Einzelzwangsvollstreckung werde das Grundstück zugunsten des Gläubigers in der Weise „beschlagnahmt“, dass die Nutzungsbefugnis auf den Zwangsverwalter übergeht. Dieser setze in der Regel die bestehenden Mietverträge fort und vereinnahme fortan die Mieten für die Gläubiger. Daneben habe er die öffentlichen Lasten aus dem Grundstück zu entrichten. Bisher habe man angenommen, dass die persönlichen Steuern wie die Einkommensteuer nicht darunter fielen. Diese sei (nur) vom Schuldner persönlich zu entrichten gewesen.

Diese Annahme habe der BFH nun korrigiert. Neben dem Schuldner habe danach auch der Zwangsverwalter insoweit als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 33 AO) und die aus der Vermietung des zwangsverwalteten Grundstücks resultierende anteilige Einkommensteuer aus den von ihm vereinnahmten laufenden Erträgen (vorab) an das Finanzamt zu entrichten. Der an die Gläubiger auszuschüttende Betrag verringere sich dadurch.

An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändere es nichts, wenn später das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Zwar müsse auch der Insolvenzverwalter anteilig die Einkommensteuer des Schuldners entrichten, zum Beispiel wenn er den Betrieb des Schuldners fortführt.

Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnete Zwangsverwaltung bleibe jedoch von Gesetzes wegen zunächst bestehen. Der Insolvenzverwalter könne deshalb nicht unmittelbar auf die Fortsetzung oder Beendigung der Mietverhältnisse einwirken. Aus diesem Grund verbleibe es im Grundsatz bei der an das jeweilige Verwaltungsvermögen anknüpfenden Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters.

Die Entscheidung bedeutet laut BFH für Zwangsverwalter eine erhebliche Änderung ihrer Aufgaben und Pflichten. Insolvenzverwalter, wie der Kläger, würden hingegen entlastet.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.02.2015, IX R 23/14


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