Online Akte

Samstag ist Werktag im Sinne des TVöD-K

Samstag ist Werktag Krankenschwester

Der Samstag ist ein Werktag im Sinne der §§ 6 Absatz 3 Satz 3 und 6.1 Absatz 2 Satz 1 des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TvöD-K). Dies stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar. Nach diesen Tarifnormen ist für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Ohne diese Regelungen müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten zur Erreichung der vollen Vergütung die am (Vor-)Feiertag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ableisten.

Die Klägerin ist als Krankenschwester mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung. Der Dienstplan sieht Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vor. Innerhalb dieses Rahmens wird die Klägerin an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt. Am 01.01.2011 und 24.12.2011 hatte die Klägerin dienstplanmäßig frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Die Beklagte hat für diese Tage keine Sollstundenreduzierung vorgenommen, da ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei. Die Klägerin meint hingegen, ihre Sollarbeitszeit vermindere sich für beide Tage um jeweils 7,7 Stunden.

Die Vorinstanzen haben ihrer Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass der Samstag als Werktag im Sinne der §§ 6 Absatz 3 Satz 3 und 6.1 Absatz 2 Satz 1 TVöD-K anzusehen sei.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2017, 6 AZR 143/16


Dominique Engelhardt

Sie haben Fragen zum Thema?

Wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner für Arbeitsrecht
Dominique Engelhardt

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: