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Scheidungskosten im Streitjahr 2013 mangels Außergewöhnlichkeit nicht mehr absetzbar

Scheidungskosten können im Streitjahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.

Die Scheidung stelle nach den gesellschaftlichen Verhältnissen des Streitjahres kein außergewöhnliches Ereignis mehr dar. Das FG stützt sich insoweit auf die Daten des Statistischen Bundesamtes, wonach zurzeit rund 380.000 Eheschließungen jährlich rund 190.000 Ehescheidungen gegenüber stehen. Die Scheidungen erreichten also rund 50 Prozent der Anzahl der Eheschließungen.

Das Gericht hat überdies die Neufassung des § 33 Absatz 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz so ausgelegt, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten generell abgeschafft hat (so auch die rechtskräftige Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.11.2014, 2 K 1399/14). Das FG Niedersachsen weicht damit von der Rechtsprechung des FG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 (4 K 1976/14; Revision eingelegt: VI R 66/14) und des FG Münster vom 21.11.2014 (4 K 1829/14 E; Revision eingelegt: VI R 81/14) ab.

Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2015, 3 K 297/14, nicht rechtskräftig


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