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Schenkungsanfechtung bei Entgeltzahlung an wegen Trennung freigestellte Ehefrau möglich

Mitarbeiterin

Wird eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht vereinbart, obwohl Arbeit vorhanden ist, sind die auf dieser Vereinbarung beruhende Entgeltzahlungen in der Regel unentgeltlich und daher im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers nach § 134 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO) anfechtbar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und die Anfechtbarkeit von Entgeltzahlungen bejaht, die an eine bei ihrem Ehemann beschäftigte Ehefrau in der Freistellungsphase geleistet worden waren. Die Freistellung der Frau war aufgrund ihrer Trennung von ihrem Ehemann erfolgt.

Die Anfechtungstatbestände in §§ 129 ff. InsO geben dem Insolvenzverwalter eine Handhabe, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Zahlungen des Schuldners rückgängig zu machen. Nach § 134 Absatz 1 InsO können unentgeltliche Leistungen des Schuldners, die in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, ohne weitere Voraussetzungen angefochten werden. Dies beruhe auf dem Gedanken, dass der Empfänger einer solchen Leistung nicht schutzwürdig ist, erläutert das BAG.

Unentgeltlich seien Zahlungen, denen nach der ihnen zugrundeliegenden Vereinbarung keine Gegenleistung gegenübersteht. Zahlungen, die in einem Arbeitsverhältnis als Gegenleistung für die geleistete Arbeit erfolgen, seien demnach grundsätzlich entgeltlich. Dies gelte auch, soweit gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen den Grundsatz „kein Entgelt ohne Arbeit“ durchbrechen und zum Beispiel an Feiertagen, für die Zeit des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit oder der Freistellung von der Arbeitspflicht wegen Arbeitsmangels eine Entgeltzahlungspflicht ohne Arbeitsleistung vorsehen. Mit derartigen Zahlungen erfülle der Arbeitgeber gesetzliche oder tarifliche Verbindlichkeiten als Teil seiner Hauptleistungspflicht. Werde dagegen eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht vereinbart, obwohl Arbeit vorhanden ist, seien die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgeltzahlungen in der Regel unentgeltlich.

Die Beklagte war von September 2003 bis Oktober 2009 im Betrieb ihres Ehemanns angestellt. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, wurde die Beklagte spätestens seit Anfang Januar 2005 von der Arbeitsleistung freigestellt. Sie erhielt fortan das vereinbarte Entgelt von 1.100 Euro brutto monatlich ohne Gegenleistung. Über das Vermögen des Ehemanns wurde auf Antrag vom 09.10.2009 im Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter begehrt die Rückzahlung des zwischen Oktober 2005 und August 2009 gezahlten Nettoentgelts von 29.696,01 Euro.

Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Durch die Freistellung sei der Inhalt des Arbeitsverhältnisses geändert worden. Die Eheleute seien sich darüber einig gewesen, dass die Beklagte für das Arbeitsentgelt keine Gegenleistung erbringen habe müssen. Die Zahlungen nach der Freistellung seien deshalb unentgeltlich erfolgt und damit anfechtbar.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2015, 6 AZR 186/14


Sven Kaiser

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